Zum Inhalt springen

Baurecht in Vorarlberg: Baugesetz und OIB-Richtlinien

Vorarlberg regelt das Bauen im Baugesetz, kurz Vbg. BauG. Bei den OIB-Richtlinien geht das Land laut OIB-Übersicht einen anderen Weg als der Nachbar Tirol: Die Ausgaben 2023 und 2025 sind dort nicht in Kraft. Piloti hält das Bundesland im Projekt fest und zitiert mit der Ausgabe, die dort gilt.

OIB-Stand laut OIB-Übersicht „Inkrafttreten der OIB-Richtlinien“: Ausgabe 2023 Stand September 2025, RL 6 Ausgabe 2025 Stand Juli 2026. Gesetzestext aus dem RIS.

Kurz gesagt

Piloti beantwortet Fragen zu einem Vorarlberger Projekt aus dem Baugesetz (Vbg. BauG) und den OIB-Richtlinien, mit geprüfter Fundstelle und der Ausgabe, die im Land gilt. Laut OIB-Übersicht hat Vorarlberg die OIB-Richtlinien 2023 nicht für verbindlich erklärt (Stand: September 2025), und die RL 6 Ausgabe 2025 ist dort ebenfalls nicht in Kraft (Stand: Juli 2026); es gilt in der Regel weiter die Ausgabe 2019.

Mit einer echten Frage testenStand: September 2026

Was in Vorarlberg gilt

Diese Quellen zieht Piloti für ein Projekt in Vorarlberg heran.

Baugesetz (Vbg. BauG)
Das Vorarlberger Gegenstück zur Bauordnung: Bauansuchen und Baubewilligung. Zitiert als „Baugesetz“ mit Landeskürzel, damit es nicht mit einem anderen Baugesetz verwechselt wird.
OIB-Richtlinien
Laut OIB-Übersicht ist die Ausgabe 2023 in Vorarlberg für keine Richtlinie in Kraft, die RL 6 Ausgabe 2025 ebenso wenig. In Kraft sind die OIB-Richtlinien 2019.
Bundesrecht
Gewerbeordnung für Betriebsanlagen, ASchG und Arbeitsstättenverordnung für Arbeitsstätten, Denkmalschutzgesetz: neben dem Baugesetz, wo das Projekt sie berührt.

Zwei Nachbarn, zwei Stände

Wer am Arlberg auf beiden Seiten plant, hat seit 16.7.2026 laut OIB-Übersicht zwei verschiedene technische Grundlagen: in Tirol die Ausgaben 2023 und 2025, in Vorarlberg die Ausgabe 2019. Eine Anforderung, die ein Büro gerade für ein Tiroler Projekt nachgeschlagen hat, gilt für das Vorarlberger nicht zwingend.

Piloti hält das Bundesland im Projekt fest und nennt bei jeder OIB-Anforderung die Ausgabe, die dort gilt. Auf Wunsch stellt Piloti Vorarlberg und Tirol in Tabs nebeneinander, jede Seite mit eigener Quelle.

So beantwortet Piloti eine Frage zu einem Vorarlberger Projekt

  1. 01

    Land aus dem Projekt

    Piloti liest das Bundesland aus dem Projekt. Fehlt es, fragt es einmal, statt vom Standort des Büros auszugehen.

  2. 02

    Zitieren wie ein Bescheid

    „Baugesetz, § …“ mit Landesbezug oder „OIB-RL 2, Pkt. …“ mit Ausgabe, vor dem Anzeigen gegen den Quelltext geprüft.

  3. 03

    Im RIS öffnen

    Die Stelle im Baugesetz öffnet Piloti aus dem RIS, markiert. Sie lesen den Paragrafen, bevor Sie ihn in einen Aktenvermerk übernehmen.

Gut zu wissen

Ob gebaut werden darf, entscheidet die Baubehörde der Gemeinde; die Verantwortung für den Entwurf bleibt beim Büro. Piloti nennt jede Quelle mit Ausgabe und Fundstelle und den OIB-Stand laut OIB-Übersicht, damit das Büro ihn in der Verordnung des Landes nachprüfen kann.

Häufige Fragen

Welche OIB-Richtlinien gelten in Vorarlberg?

Laut OIB-Übersicht (Stand: September 2025) hat Vorarlberg die OIB-Richtlinien 2023 nicht für verbindlich erklärt; die RL 6 Ausgabe 2025 ist laut Übersicht (Stand: Juli 2026) dort ebenfalls nicht in Kraft. In Kraft sind die OIB-Richtlinien 2019. Ausnahmen und Übergangsregeln stehen im Landesrecht.

Wo finde ich das Vorarlberger Baugesetz im Volltext?

Im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), kostenlos und in der geltenden Fassung, unter dem Titel „Baugesetz“ im Landesrecht Vorarlberg. Piloti öffnet eine zitierte Stelle direkt aus dem RIS, markiert.

Kann Piloti Fragen zum Vorarlberger Baugesetz beantworten?

Ja, mit Fundstelle aus dem Baugesetz und den OIB-Richtlinien, geprüft gegen den Quelltext, bevor sie erscheint. Bei OIB-Anforderungen nennt Piloti die Ausgabe, die in Vorarlberg laut OIB-Übersicht gilt: 2019.

Gelten in Vorarlberg dieselben OIB-Richtlinien wie in Tirol?

Laut OIB-Übersicht nicht mehr. Tirol hat zum 16.7.2026 die Richtlinien 1 bis 5 in der Ausgabe 2023 und die RL 6 in der Ausgabe 2025 übernommen, Vorarlberg bleibt bei der Ausgabe 2019. Für Projekte auf beiden Seiten der Landesgrenze zählt jeweils das Land des Grundstücks.